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JuraForum.deGesetzeGGArt 105 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 105 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   X. (Das Finanzwesen)

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.


Weitere Vorschriften um Art 105 GG

Entscheidungen zu Art 105 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 105 GG:

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