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JuraForum.deGesetzeGGArt 104b GG 

Stand: 17.06.2013

Art 104b GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   X. (Das Finanzwesen)

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.



Weitere Vorschriften um Art 104b GG

Entscheidungen zu Art 104b GG

  • OLG-CELLE, 22.12.2004, 16 W 155/04
    Die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über eine nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden ist dann nicht unverzüglich, wenn der Betroffene vor 14.00 Uhr durch die Polizei festgenommen worden ist und erst am nächsten Tag dem Abschiebehaftrichter vorgeführt wird bzw. der Haftantrag erst am Vormittag des Folgetages...

Erwähnungen von Art 104b GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 104b GG:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Sechster Abschnitt (Städtebauförderung)
      • § 164b Verwaltungsvereinbarung

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