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JuraForum.deGesetzeGGArt. 104 GG - Beschränkung der Freiheit der Person 

Art. 104 GG - Beschränkung der Freiheit der Person

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   IX. (Die Rechtsprechung)

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat.
Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:

  • Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
    • I. Teil (Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts)
  • § 14 Zuständigkeit der Senate
    • III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a)
    • § 90 Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)
    • § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 67d Dauer der Unterbringung

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