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JuraForum.deGesetzeGGArt 101 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 101 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   IX. (Die Rechtsprechung)

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.


Weitere Vorschriften um Art 101 GG

Entscheidungen zu Art 101 GG

  • BSG, 17.06.2008, B 8/9b AY 1/07 R
    1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die...
  • BSG, 22.04.2008, B 1 SF 1/08 R
    1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet. 2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften...
  • BSG, 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R
    1. Der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter eines Senats des Landessozialgerichts hat, wenn ihm Einverständniserklärungen der Beteiligten vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von der durch § 155 Abs 3 und Abs 4 SGG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, allein zu entscheiden, oder ob es...
  • BSG, 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B
    1. Fehlt es an einer Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch, kommt dem Revisions- oder Beschwerdegericht insoweit eine allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zu, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind. 2. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, liegt in einem solchen...
  • BSG, 16.03.2006, B 4 RA 59/04 R
    Misst der Kammervorsitzende einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu und lässt aus diesem Grunde in einem Gerichtsbescheid die Sprungrevision zu, verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs 1 S 1 SGG iVm § 12 Abs 1 S 2 Regelung 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 101 GG:

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