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JuraForum.deGesetzeGGArt 100 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 100 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   IX. (Die Rechtsprechung)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006 I 33 - 2 BvM 9/03



Weitere Vorschriften um Art 100 GG

Entscheidungen zu Art 100 GG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 03.07.2006, 8 C 10590/06.OVG
    Art. 6 Abs. 1 EMRK hindert das Normenkontrollgericht nicht, über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge auch ohne Zustimmung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden (Anschluss BVerwG, NJW 2003, 2039). Die zweijährige Antragsfrist für Normenkontrollanträge gemäß § 47 Abs. 2...
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 21.11.2003, 3 LB 74/03
    1. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 88a Abs. 3 Satz 4 LBG (Fortführung der Senatsrechtsprechung vom 16. Mai 2003, 3 LB 106/02 u.a.). 2. Zum Entgegenstehen dringender dienstlicher Belange i.S.d. §88a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG bei Realschullehrern (gleiche Argumentation wie bei Gymnasiallehrern)
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 24.10.2003, 3 LB 20/02
    1. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen Übergangsgeld nach § 47 Abs. 5 BeamtVG gewährt wird, so ändern sich die Versorgungsbezüge ohne dass es eines Widerrufs oder einer Rücknahme eines nach alter Rechtslage ergangenen Bescheides bedarf 2. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen eine Rückforderung von nach...
  • BSG, 13.03.2002, B 8 KN 4/00 R
    Unter "Rentenbeginn" iS des § 93 Abs 5 S 1 SGB VI ist jedenfalls der Beginn der anrechnungsfreien Altersrente mit dem höchsten Rentenartfaktor ("höchstmögliche Rente") - und nicht allein der Beginn der Regelaltersrente - zu verstehen.

Erwähnungen von Art 100 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 100 GG:

  • Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
    • I. Teil (Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts)
  • § 13
    • III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      • Elfter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a)
    • § 80
      • Zwölfter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12)
    • § 83
      • Dreizehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13)
    • § 85

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