JuraForum.de > Gesetze > GewStG > § 8 GewStG - Hinzurechnungen
Abschnitt II (Bemessung der Gewerbesteuer)
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
Ein Viertel der Summe aus
soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt; § 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2010 - siehe Anwendungsvorschriften § 36 Absatz 1 und Absatz 5b GewStG 2002 § 8 Nummer 1 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2008 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 5a GewStG 2002 | ||||||||||||||||||||
(weggefallen) | ||||||||||||||||||||
(weggefallen) | ||||||||||||||||||||
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind; | ||||||||||||||||||||
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen; § 8 Nummer 5 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2007 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 6 GewStG 2002 | ||||||||||||||||||||
(weggefallen) | ||||||||||||||||||||
(weggefallen) | ||||||||||||||||||||
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; | ||||||||||||||||||||
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes; | ||||||||||||||||||||
Gewinnminderungen, die
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist; | ||||||||||||||||||||
(weggefallen) | ||||||||||||||||||||
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden. |
© "§ 8 GewStG - Hinzurechnungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.