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§ 29 GewStG - Zerlegungsmaßstab

Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt VI (Zerlegung)

(1) (Anm.*) Zerlegungsmaßstab ist

(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.

(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1.000 Euro abzurunden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

§ 29 Absatz 1 GewStG in der Fassung des Artikels 4 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2009


Zu § 29: Geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794).



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