Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGewStG§ 19 GewStG - Vorauszahlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 19 GewStG - Vorauszahlungen

Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt V (Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer)

(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.

(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden. 5Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.

(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.

(+++ § 19 Abs. 3 Satz 5: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 9c F. 20.12.2008 +++)



Weitere Vorschriften um § 19 GewStG

Entscheidungen zu § 19 GewStG

  • BVERWG, 08.07.1998, BVerwG 8 C 31.96
    Leitsätze: Werden vollziehbar festgesetzte Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zum Fälligkeitstag nicht entrichtet, fallen Säumniszuschläge auch dann an, wenn der zugrundeliegende Gewerbesteuermeßbescheid fehlerhaft ist und deswegen die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt wurde. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß von...

Erwähnungen von § 19 GewStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 GewStG:

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    • Abschnitt V (Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer)
  • § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
    • Abschnitt X (Schlussvorschriften)
  • § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

Benutzer-Kommentare zu § 19 GewStG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 19 GewStG - Vorauszahlungen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche