JuraForum.de > Gesetze > GewStG > § 18 GewStG - Entstehung der Steuer
Abschnitt V (Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer)
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
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