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§ 14a GewStG - Steuererklärungspflicht

Gewerbesteuergesetz


   Abschnitt IV (Steuermessbetrag)

§ 14a GewStG in der Fassung des Artikels 7 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 9b GewStG 2002

Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.



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