JuraForum.de > Gesetze > GewStG > § 14 GewStG - Festsetzung des Steuermessbetrags
Abschnitt IV (Steuermessbetrag)
Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
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