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JuraForum.deGesetzeGewStG§ 11 GewStG - Steuermesszahl und Steuermessbetrag 

§ 11 GewStG - Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Gewerbesteuergesetz


   Abschnitt II (Bemessung der Gewerbesteuer)

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1.

bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro,

2.

bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro,

höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG in der Fassung des Artikels 6a des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2009

(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.

§ 11 Absatz 2 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2008 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 9a GewStG 2002

(3) Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen.

§ 11 Absatz 3 Satz 1 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)



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