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JuraForum.deGesetzeGGewSchG - Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen 

GewSchG - Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

Übersicht

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.




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