JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 8 GewO - Ablösung von Rechten
Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 GewO:
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