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JuraForum.deGesetzeGewO§ 8 GewO - Ablösung von Rechten 

Stand: 20.05.2013

§ 8 GewO - Ablösung von Rechten

Gewerbeordnung

   Titel I (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:

1.
diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
2.
das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.

(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.


Weitere Vorschriften um § 8 GewO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 GewO:

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