JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 8 GewO - Ablösung von Rechten
Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; | |
das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, dass er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme. |
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
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