JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 70a GewO - Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.
(3) Die selbstständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
Fußnoten:
Zu § 70a: Geändert durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412) und 19. 12. 2006 (BGBl I S. 3232).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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