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JuraForum.deGesetzeGewO§ 6a GewO - Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion 

Stand: 20.05.2013

§ 6a GewO - Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Gewerbeordnung

   Titel I (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.


Weitere Vorschriften um § 6a GewO

Entscheidungen zu § 6a GewO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 29.08.2007, 7 LC 229/06
    1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen. 2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 29.08.2007, 7 LC 125/06
    1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen. 2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 06.06.2007, 6 S 1590/06
    Die Gemeinden des Landes Baden-Württemberg sind verpflichtet, die Anzeige des selbständigen Betriebs des stehenden Gewerbes "Vermittlung von Sportwetten" auch dann entgegenzunehmen und zu bescheinigen, wenn diese an private Veranstalter vermittelt werden sollen, die hierfür keine Erlaubnis des Landes besitzen.
  • LAG-NUERNBERG, 29.07.2005, 4 Ta 153/05
    1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 21.03.2002, 14 S 2578/01
    1. Zur Frage, ob eine von einer GmbH betriebene Heilpraktikerschule, die auch Heilpraktiker als Lehrkräfte einsetzt, als Gewerbebetrieb im Sinne der GewO anzusehen ist. 2. Der Betrieb einer Heilpraktikerschule zählt in Baden-Württemberg nicht zum Unterrichtswesen i.S. von § 6 GewO.
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