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JuraForum.deGesetzeGewO§ 69a GewO - Ablehnung der Festsetzung, Auflagen 

Stand: 20.05.2013

§ 69a GewO - Ablehnung der Festsetzung, Auflagen

Gewerbeordnung

   Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

1.
die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4.
die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.



Weitere Vorschriften um § 69a GewO

Entscheidungen zu § 69a GewO

  • SAECHSISCHES-OVG, 26.03.2009, 3 B 625/07
    1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern. 2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 07.03.2008, 7 ME 24/08
    1. Die notwendige Auswahl unter mehreren Bewerbern für die Marktfestsetzung nach § 69 Abs.1 GewO stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von den Verwaltungsgerichten nach § 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG lediglich darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und die gesetzlichen...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 27.02.2006, 6 S 1508/04
    1. Nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens kann es sachdienlich sein, das Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Feststellung zu beschränken, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig gewesen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.1999 - 6 C 19.98 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33). 2. Handelt es sich bei einer...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 09.12.2005, 6 B 11634/05.OVG
    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengeschäfts in einer Fußgängerzone. Der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch schützt nicht vor Beeinträchtigungen der verkehrlichen...
  • HESSISCHER-VGH, 12.08.2004, 8 TG 3522/03
    1. Bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Wochenmarktes gemäß § 69 GewO ist nicht nur im Fall einer gewerberechtlichen Antragskonkurrenz, sondern auch dann eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn ein Konkurrenzverhältnis um das Benutzungsrecht an dem gemeindlichen Veranstaltungsplatz mit...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 69a GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 69a GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 60b Volksfest
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

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