JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 69a GewO - Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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