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JuraForum.deGesetzeGewO§ 69a GewO - Ablehnung der Festsetzung, Auflagen 

§ 69a GewO - Ablehnung der Festsetzung, Auflagen

Gewerbeordnung

   Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 60b Volksfest
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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