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JuraForum.deGesetzeGewO§ 68a GewO - Verabreichen von Getränken und Speisen 

Stand: 20.05.2013

§ 68a GewO - Verabreichen von Getränken und Speisen

Gewerbeordnung

   Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.


Weitere Vorschriften um § 68a GewO

Entscheidungen zu § 68a GewO

  • SAECHSISCHES-OVG, 26.03.2009, 3 B 625/07
    1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern. 2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 09.12.2005, 6 B 11634/05.OVG
    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengeschäfts in einer Fußgängerzone. Der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch schützt nicht vor Beeinträchtigungen der verkehrlichen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 68a GewO:

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