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JuraForum.deGesetzeGewO§ 67 GewO - Wochenmarkt 

§ 67 GewO - Wochenmarkt

Gewerbeordnung

   Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.


Fußnoten:

1

Jetzt § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, vgl. G vom 1. 9. 2005 (BGBl I S. 2618).


Zu § 67: Geändert durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 69 Festsetzung
  • § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Urteile: Schlagworte

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