JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 67 GewO - Wochenmarkt
Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
Fußnoten:
1Jetzt § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, vgl. G vom 1. 9. 2005 (BGBl I S. 2618).
Zu § 67: Geändert durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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