JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 66 GewO - Großmarkt
Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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