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JuraForum.deGesetzeGewO§ 65 GewO - Ausstellung 

Stand: 20.05.2013

§ 65 GewO - Ausstellung

Gewerbeordnung

   Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.


Weitere Vorschriften um § 65 GewO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 65 GewO:

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