JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 65 GewO - Ausstellung
Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 65 GewO:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 65 GewO - Ausstellung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum