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JuraForum.deGesetzeGewO§ 64 GewO - Messe 

§ 64 GewO - Messe

Gewerbeordnung

   Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)

(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
  • § 69 Festsetzung
  • § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
  • § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
  • Waffengesetz (WaffG)
    • Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      • Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten)
    • § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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