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JuraForum.deGesetzeGewO§ 60c GewO - Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte 

§ 60c GewO - Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen.
Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 60c: Geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
  • § 60b Volksfest
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Urteile: Schlagworte

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