JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 60b GewO - Volksfest
Titel III (Reisegewerbe)
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2)
§ 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.
Fußnoten:
Zu § 60b: Geändert durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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