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JuraForum.deGesetzeGewO§ 60a GewO - Veranstaltung von Spielen 

Stand: 20.05.2013

§ 60a GewO - Veranstaltung von Spielen

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

(1) (weggefallen)

(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.

(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33i gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.


Weitere Vorschriften um § 60a GewO

Entscheidungen zu § 60a GewO

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 10.06.2008, 4 B 606/08
    Poker ist kein Glückspiel i. S. d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüstV, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 17.10.2006, 1 Bs 306/06
    Zur Abgrenzung des Reisegewerbes (Aufkauf von Luxuswaren in Hotels).
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 27.02.2006, 6 S 1508/04
    1. Nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens kann es sachdienlich sein, das Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Feststellung zu beschränken, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig gewesen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.1999 - 6 C 19.98 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33). 2. Handelt es sich bei einer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 60a GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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