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JuraForum.deGesetzeGewO§ 60 GewO - Beschäftigte Personen 

Stand: 19.04.2013

§ 60 GewO - Beschäftigte Personen

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.


Weitere Vorschriften um § 60 GewO

Entscheidungen zu § 60 GewO

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 10.06.2008, 4 B 606/08
    Poker ist kein Glückspiel i. S. d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüstV, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 17.10.2006, 1 Bs 306/06
    Zur Abgrenzung des Reisegewerbes (Aufkauf von Luxuswaren in Hotels).
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 27.02.2006, 6 S 1508/04
    1. Nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens kann es sachdienlich sein, das Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Feststellung zu beschränken, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig gewesen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.1999 - 6 C 19.98 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33). 2. Handelt es sich bei einer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 60 GewO:

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