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JuraForum.deGesetzeGewO§ 60 GewO - Beschäftigte Personen 

§ 60 GewO - Beschäftigte Personen

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.


Fußnoten:


Zu § 60: Eingefügt durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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