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JuraForum.deGesetzeGewO§ 57 GewO - Versagung der Reisegewerbekarte 

Stand: 17.06.2013

§ 57 GewO - Versagung der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, oder 34f entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(+++ § 57 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)


Weitere Vorschriften um § 57 GewO

Entscheidungen zu § 57 GewO

  • OVG-SAARLAND, 03.07.2006, 1 Q 7/06
    Der Widerruf einer Reisegewerbekarte unterliegt trotz Fehlens von Ermessenserwägungen in den Gründen des Widerrufsbescheids nicht der Aufhebung, wenn sich der Widerruf unter den konkreten Umständen des Einzelfalls als die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 57 GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
  • § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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