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JuraForum.deGesetzeGewO§ 56a GewO - Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager 

Stand: 20.05.2013

§ 56a GewO - Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

(1) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten

1.
den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2.
den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3.
den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.

(+++ § 56a: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)



Weitere Vorschriften um § 56a GewO

Entscheidungen zu § 56a GewO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 31.07.2009, 7 ME 73/09
    Der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger "Aktionen" außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden ist Reisegewerbe und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO unzulässig.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 17.10.2006, 1 Bs 306/06
    Zur Abgrenzung des Reisegewerbes (Aufkauf von Luxuswaren in Hotels).
  • OLG-KARLSRUHE, 22.07.2003, 8 U 33/03
    1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus. 2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass,...

Erwähnungen von § 56a GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56a GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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