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JuraForum.deGesetzeGewO§ 56 GewO - Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten 

§ 56 GewO - Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.
Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.


Fußnoten:


Zu § 56: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992), 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) und 17. 3. 2009 (BGBl I S. 550).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
  • § 61 Örtliche Zuständigkeit
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Urteile: Schlagworte

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