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JuraForum.deGesetzeGewO§ 55f GewO - Haftpflichtversicherung 

Stand: 20.05.2013

§ 55f GewO - Haftpflichtversicherung

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.


Weitere Vorschriften um § 55f GewO

Entscheidungen zu § 55f GewO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 31.07.2009, 7 ME 73/09
    Der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger "Aktionen" außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden ist Reisegewerbe und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO unzulässig.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 06.11.2003, 4 A 511/02
    Eine vollhandwerkliche Tätigkeit (hier das Erstellen von Dachstühlen im Rahmen des Zimmerergewerbes) kann zulässigerweise auch als Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ausgeübt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480).
  • OLG-KARLSRUHE, 22.07.2003, 8 U 33/03
    1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus. 2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass,...
  • OLG-HAMM, 18.07.2001, 2 Ss OWi 506/2001
    Nur derjenige ist als Reisegewerbetreibender anzusehen, der "in eigener Person" Bestellungen aufsucht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55f GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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