Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
Der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger "Aktionen" außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden ist Reisegewerbe und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO unzulässig.
Eine vollhandwerkliche Tätigkeit (hier das Erstellen von Dachstühlen im Rahmen des Zimmerergewerbes) kann zulässigerweise auch als Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ausgeübt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480).
1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus.
2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass,...