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JuraForum.deGesetzeGewO§ 55c GewO - Anzeigepflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 55c GewO - Anzeigepflicht

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.

(+++ § 55c: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)
(+++ § 55c: Zur Anwendung vgl. § 158 +++)


Weitere Vorschriften um § 55c GewO

Entscheidungen zu § 55c GewO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 31.07.2009, 7 ME 73/09
    Der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger "Aktionen" außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden ist Reisegewerbe und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO unzulässig.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 06.11.2003, 4 A 511/02
    Eine vollhandwerkliche Tätigkeit (hier das Erstellen von Dachstühlen im Rahmen des Zimmerergewerbes) kann zulässigerweise auch als Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ausgeübt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480).
  • OLG-KARLSRUHE, 22.07.2003, 8 U 33/03
    1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus. 2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass,...
  • OLG-HAMM, 18.07.2001, 2 Ss OWi 506/2001
    Nur derjenige ist als Reisegewerbetreibender anzusehen, der "in eigener Person" Bestellungen aufsucht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55c GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 61 Örtliche Zuständigkeit
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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