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JuraForum.deGesetzeGewO§ 55 GewO - Reisegewerbekarte 

Stand: 19.04.2013

§ 55 GewO - Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung

   Titel III (Reisegewerbe)

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(+++ § 55 Abs 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)



Weitere Vorschriften um § 55 GewO

Entscheidungen zu § 55 GewO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 31.07.2009, 7 ME 73/09
    Der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger "Aktionen" außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden ist Reisegewerbe und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO unzulässig.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 06.11.2003, 4 A 511/02
    Eine vollhandwerkliche Tätigkeit (hier das Erstellen von Dachstühlen im Rahmen des Zimmerergewerbes) kann zulässigerweise auch als Reisegewerbe nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ausgeübt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, 189 = GewArch 2000, 480).
  • OLG-KARLSRUHE, 22.07.2003, 8 U 33/03
    1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus. 2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass,...
  • OLG-HAMM, 18.07.2001, 2 Ss OWi 506/2001
    Nur derjenige ist als Reisegewerbetreibender anzusehen, der "in eigener Person" Bestellungen aufsucht.

Erwähnungen von § 55 GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55 GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
  • § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
  • § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
  • § 55f Haftpflichtversicherung
  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
  • § 60b Volksfest
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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