JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 52 GewO - Übergangsregelung
Titel II (Stehendes Gewerbe)
III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
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