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JuraForum.deGesetzeGewO§ 51 GewO - Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren 

Stand: 20.05.2013

§ 51 GewO - Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)

Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.


Weitere Vorschriften um § 51 GewO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
    • § 52 Übergangsregelung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

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