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JuraForum.deGesetzeGewO§ 49 GewO - Erlöschen von Erlaubnissen 

Stand: 20.05.2013

§ 49 GewO - Erlöschen von Erlaubnissen

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.


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