JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 48 GewO - Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
Titel II (Stehendes Gewerbe)
III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art übertragen werden, dass der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
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