JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen
Titel II (Stehendes Gewerbe)
III. (Umfang, Ausübung und Verlust der
Gewerbebefugnisse)
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 GewO:
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