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JuraForum.deGesetzeGewO§ 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen 

§ 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung


   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)

Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.



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