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JuraForum.deGesetzeGewO§ 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen 

Stand: 20.05.2013

§ 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)

Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.


Weitere Vorschriften um § 47 GewO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

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