JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen
Titel II (Stehendes Gewerbe)
III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
© "§ 47 GewO - Stellvertretung in besonderen Fällen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.