JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 45 GewO - Stellvertreter
Titel II (Stehendes Gewerbe)
III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
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