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JuraForum.deGesetzeGewO§ 45 GewO - Stellvertreter 

§ 45 GewO - Stellvertreter

Gewerbeordnung


   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.



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