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JuraForum.deGesetzeGewO§ 4 GewO - GrenzüberschreitendeDienstleistungserbringung, Niederlassung 

§ 4 GewO - GrenzüberschreitendeDienstleistungserbringung, Niederlassung

Gewerbeordnung


   Titel I (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassungin einem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumaus im Geltungsbereich dieses Gesetzesvorübergehend selbständig gewerbsmäßigtätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die§§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden,es sei denn, es werden gewerbsmäßigeTätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vomAnwendungsbereich dieser Richtlinie oder aufGrund der Regelungen des Artikels 17 dieserRichtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommensind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit ausdem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumheraus zur Umgehung der in Absatz 1 genanntenVorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegtinsbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender,um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriftenzu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegendim Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.

(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständigegewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmteZeit und mittels einer festen Einrichtungvon dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.



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