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§ 36a GewO - Öffentliche Bestellung vonSachverständigen mit Qualifikationen auseinem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Gewerbeordnung


   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
         B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)

(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellernsind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweiseanzuerkennen, die in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einemanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltwurden. Wenn der Antragsteller in einem der inSatz 1 genannten Staaten für ein bestimmtesSachgebiet

1.

zur Ausübung von Sachverständigentätigkeitenberechtigt ist, die dort Personen vorbehaltensind, die über eine der besonderen Sachkundeim Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichenentsprechende Sachkunde verfügen, oder

2.

in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig alsSachverständiger tätig gewesen ist und sichaus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dassder Antragsteller über eine überdurchschnittlicheSachkunde verfügt, die im Wesentlichender besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht,

ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebietsvorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend anzuerkennen.

(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildungoder Tätigkeit eines Antragstellers auf demSachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragtwird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden,die nach § 36 Voraussetzung für dieöffentliche Bestellung als Sachverständiger fürdas betreffende Sachgebiet sind, kann dem Antragstellernach seiner Wahl eine Eignungsprüfungoder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.Diese Maßnahme kann insbesondere auch dieKenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeitzur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungenbetreffen.

(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb derSachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden,die den nach § 36 Absatz 1 geltenden vergleichbarsind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen.§ 13b gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt binneneines Monats den Empfang der von dem Antragstellereingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfallsmit, welche Unterlagen noch nachzureichensind. Das Verfahren für die Prüfung desAntrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagenabgeschlossen sein. Diese Frist kann inbegründeten Fällen um einen Monat verlängertwerden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegtenBescheinigungen und Nachweisen oderbenötigt die zuständige Behörde weitere Informationen,kann sie durch Nachfrage bei der zuständigenStelle des Herkunftsstaats die Echtheitüberprüfen und entsprechende Auskünfte einholen.Der Fristablauf ist solange gehemmt.



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