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JuraForum.deGesetzeGewO§ 34e GewO - Versicherungsberater 

Stand: 17.06.2013

§ 34e GewO - Versicherungsberater

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
         B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)

(1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.

(2) § 34d Abs. 2 und 5 bis 8 und 11 sowie die auf Grund des § 34d Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften gelten entsprechend.

(3) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer nähere Vorschriften über das Provisionsannahmeverbot erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes auf Kosten des Versicherungsberaters regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung des Provisionsannahmeverbotes kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.



Weitere Vorschriften um § 34e GewO

Entscheidungen zu § 34e GewO

  • BGH, 14.05.2009, I ZR 179/07
    Das Verbot des Rückkaufhandels in § 34 Abs. 4 GewO ist i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es richtet sich nicht nur an Pfandleiher, sondern an jedermann. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, ist die...
  • HESSISCHER-VGH, 18.07.2003, 6 TG 3395/02
    Eine erlaubnisbedürftige Anlagevermittlung bzw. deren Nachweis gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist auch immer dann gegeben, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat.
  • OLG-NAUMBURG, 06.12.2002, 7 Wx 3/02
    Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Limited nach englischem Recht in ein deutsches Handelsregister kann nicht allein unter Hinweis auf die von dem Bundesgerichtshof bislang vertretene gesellschaftsrechtliche Sitztheorie verweigert werden.
  • BVERWG, 10.10.2002, BVerwG 6 C 1.02
    1. Enthält das nach § 5 Abs. 3 VerstV bei der Versteigerung ungebrauchter Teppiche vorzulegende Schätzgutachten Angaben über den im regulären Einzelhandel mutmaßlich zu entrichtenden Preis und solche Angaben, die es dem Bieter und der Behörde ermöglichen, das Gutachten einem bestimmten Teppich zuzuordnen, so ist es nicht...
  • OLG-STUTTGART, 13.03.2002, 20 U 59/01
    1. Der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitglieds vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abbestellung rechtfertigen würden. Dem Aufsichtsrat...
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Erwähnungen von § 34e GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 34e GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 11a Vermittlerregister
  • § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 29 Auskunft und Nachschau
      • III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
    • § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
  • § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
    • Titel XI (Gewerbezentralregister)
      • - (Schlußbestimmungen)
    • § 156 Übergangsregelungen

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