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JuraForum.deGesetzeGewO§ 34b GewO - Versteigerergewerbe 

Stand: 20.05.2013

§ 34b GewO - Versteigerergewerbe

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
         B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)

(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

(2) (weggefallen)

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.

(6) Dem Versteigerer ist verboten,

1.
selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2.
Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3.
für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
4.
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5.
Sachen zu versteigern,
a)
an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
b)
soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.

(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über

1.
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
a)
Ort und Zeit der Versteigerung,
b)
den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
c)
die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
e)
Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
2.
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.

(9) (weggefallen)

(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf

1.
Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
2.
Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
3.
Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

(+++ § 34b Abs. 1, 3, 4, 6 u. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)



Weitere Vorschriften um § 34b GewO

Entscheidungen zu § 34b GewO

  • BGH, 14.05.2009, I ZR 179/07
    Das Verbot des Rückkaufhandels in § 34 Abs. 4 GewO ist i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es richtet sich nicht nur an Pfandleiher, sondern an jedermann. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, ist die...
  • HESSISCHER-VGH, 18.07.2003, 6 TG 3395/02
    Eine erlaubnisbedürftige Anlagevermittlung bzw. deren Nachweis gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist auch immer dann gegeben, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat.
  • OLG-NAUMBURG, 06.12.2002, 7 Wx 3/02
    Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Limited nach englischem Recht in ein deutsches Handelsregister kann nicht allein unter Hinweis auf die von dem Bundesgerichtshof bislang vertretene gesellschaftsrechtliche Sitztheorie verweigert werden.
  • BVERWG, 10.10.2002, BVerwG 6 C 1.02
    1. Enthält das nach § 5 Abs. 3 VerstV bei der Versteigerung ungebrauchter Teppiche vorzulegende Schätzgutachten Angaben über den im regulären Einzelhandel mutmaßlich zu entrichtenden Preis und solche Angaben, die es dem Bieter und der Behörde ermöglichen, das Gutachten einem bestimmten Teppich zuzuordnen, so ist es nicht...
  • OLG-STUTTGART, 13.03.2002, 20 U 59/01
    1. Der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitglieds vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abbestellung rechtfertigen würden. Dem Aufsichtsrat...
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Erwähnungen von § 34b GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 34b GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
  • § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 29 Auskunft und Nachschau
      • III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
    • § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
  • § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
    • Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte)
  • § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

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