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JuraForum.deGesetzeGewO§ 33g GewO - Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht 

Stand: 17.06.2013

§ 33g GewO - Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
         B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1.
für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
2.
die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.



Weitere Vorschriften um § 33g GewO

Entscheidungen zu § 33g GewO

  • BAG, 19.05.2009, 9 AZR 241/08
    1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt. 2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 10.06.2008, 4 B 606/08
    Poker ist kein Glückspiel i. S. d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüstV, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 29.01.2008, 9 ME 451/07
    Festsetzung der Vergnügungssteuer für einen in einer Spielhalle aufgestellten Computer mit der Möglichkeit zur Nutzung des Internets.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 12.10.2007, OVG 1 S 121.07
    Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB. Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land...
  • SAECHSISCHES-OVG, 04.10.2007, 3 BS 128/06
    1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 33g GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33g GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 60a Veranstaltung von Spielen
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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