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JuraForum.deGesetzeGewO§ 33c GewO - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 

Stand: 19.04.2013

§ 33c GewO - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
         B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.



Weitere Vorschriften um § 33c GewO

Entscheidungen zu § 33c GewO

  • BAG, 19.05.2009, 9 AZR 241/08
    1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt. 2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 10.06.2008, 4 B 606/08
    Poker ist kein Glückspiel i. S. d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüstV, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 29.01.2008, 9 ME 451/07
    Festsetzung der Vergnügungssteuer für einen in einer Spielhalle aufgestellten Computer mit der Möglichkeit zur Nutzung des Internets.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 12.10.2007, OVG 1 S 121.07
    Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB. Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land...
  • SAECHSISCHES-OVG, 04.10.2007, 3 BS 128/06
    1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 33c GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33c GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 29 Auskunft und Nachschau
      • § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
      • § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
      • § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
      • § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
      • § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
      • § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
    • Titel III (Reisegewerbe)
  • § 60a Veranstaltung von Spielen
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

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