- BAG, 19.05.2009, 9 AZR 241/08
1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt.
2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den...
- OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 10.06.2008, 4 B 606/08
Poker ist kein Glückspiel i. S. d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüstV, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst.
- NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 29.01.2008, 9 ME 451/07
Festsetzung der Vergnügungssteuer für einen in einer Spielhalle aufgestellten Computer mit der Möglichkeit zur Nutzung des Internets.
- OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 12.10.2007, OVG 1 S 121.07
Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB.
Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land...
- SAECHSISCHES-OVG, 04.10.2007, 3 BS 128/06
1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat...
- OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 03.04.2007, 4 B 2757/06
1. Spielgeräte, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung die Möglichkeit eines Gewinns bieten könnten, nach ihren aktuellen Spielabläufen tatsächlich aber nicht bieten, sind keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
2. Solche Geräte müssen weder der Bauart nach zugelassen sein noch sonst der Physikalisch-Technischen...
- BVERWG, 30.03.2007, BVerwG 6 B 13.07
Sog. Fun-Games sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33c GewO auch dann anzusehen, wenn der Spieler nur einmalig einen bestimmten Betrag dem Hinterlegungsspeicher zuführen, aber nicht "nachmünzen" kann.
- OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 26.02.2007, 4 B 1552/06
1. Ein Spielgerät, das nach seinem aktuellen Spielablauf als Gewinn spielzeitverlängernde Punkte und damit Berechtigungen zum Weiterspielen anbietet, ist gemäß § 6 a Satz 1 Buchst. a) SpielV verboten.
2. Zu diesem Verbot ist der Verordnungsgeber ermächtigt, weil es sich um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit handelt.
- HESSISCHER-VGH, 16.01.2007, 8 TG 1753/06
1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 6 a SpielV zu treffende Entscheidung, ob...
- OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 18.12.2006, 4 B 1019/06
1. Die Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich dran teilnehmen kann.
- HAMBURGISCHES-OVG, 21.11.2006, 1 Bf 318/05
Fun Spielautomaten mit Hinterlegungsspeicher sind auch dann Geldspielgeräte, wenn der Spieler nicht nachmünzen kann.
Münzschieber, die in Spielhallen aufgestellt sind, sind Geldspielgeräte.
- BVERWG, 21.06.2006, BVerwG 6 C 19.06
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung...
- OVG-RHEINLAND-PFALZ, 08.05.2006, 6 B 10359/06.OVG
Als Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit bedurfte ein Spielgerät schon bisher einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das als Gewinn lediglich eine (unkörperliche) Weiterspielberechtigung bot, die der Spieler als Einsatz verwenden konnte.
Das Erfordernis einer solchen Bauartzulassung kann nicht...
- BVERWG, 23.11.2005, BVerwG 6 C 8.05
Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die...
- HESSISCHER-VGH, 23.03.2005, 11 TG 246/05
1. Spielgeräte mit Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) und Spielgeräte mit Hinterlegungsspeicher sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO.
2. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entfernung solcher Geräte aus einem Spielhallen-Betrieb ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
- BVERWG, 09.03.2005, BVerwG 6 C 11.04
Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.
- HAMBURGISCHES-OVG, 04.03.2005, 1 Bf 215/04
Fun Games, die die Möglichkeit bieten, Einsätze aus früheren Einzelspielen zurückzugewinnen, sind Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die eine Zulassung durch die Physikalische - Technische Bundesanstalt benötigen.
§ 9 SpielV verbietet den Spielern mit sog. Bonus Dollar Vergünstigungen hinsichtlich der Spieleinsätze zu...
- HAMBURGISCHES-OVG, 04.03.2005, 1 Bf 214/04
Fun Games, die die Möglichkeit biete, Einsätze aus früheren Einzelspielen zurückzugewinnen, sind Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, die eine Zulassung durch die Physikalisch - Technische Bundesanstalt benötigen.
Das PEP Rabattsystem gewährt den Spielern nach § 9 SpielV unzulässige Vergünstigungen für weitere Spiele.
- HAMBURGISCHES-OVG, 13.03.2004, 1 Bs 47/04
Zumindest ein Spielautomat, bei dem der Spieler nicht nur Freispiele gewinnen, sondern auch frühere Einsätze bis zu einer Gesamthöhe von 50 Euro zurückgewinnen kann, ist ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO.
- HAMBURGISCHES-OVG, 20.01.2004, 1 Bf 387/03
Es genügt nicht, dass der Geschäftsführer einer GmbH eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gemäß § 33 c Abs. 1 GewO besitzt. Die GmbH muss die für die Ausübung ihres Gewerbes erforderliche Erlaubnis selbst erwerben.