JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 33b GewO - Tanzlustbarkeiten
Titel II (Stehendes Gewerbe)
II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
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