JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 30b GewO
Titel II (Stehendes Gewerbe)
II. (Erfordernis besonderer Überwachung
oder Genehmigung)
B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen
Genehmigung bedürfen)
(weggefallen)
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 30b GewO"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum