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JuraForum.deGesetzeGewO§ 30b GewO 

Stand: 20.05.2013

§ 30b GewO

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
         B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 30b GewO

Entscheidungen zu § 30b GewO

  • BSG, 28.07.2008, B 1 KR 5/08 R
    1. Eine GmbH in Liquidation kann den Abschluss eines Versorgungsvertrags als Krankenhaus nicht beanspruchen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist. 2. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung, wenn es -...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 11.09.2007, 9 ME 119/07
    Auch eine Reha-Klinik, die von einem Sozialversicherungsträger als eigene Einrichtung betrieben wird, unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 12.03.2003, 6t A 689/01.T
    Die Entfernung von Xanthelasmen, Narben und Tätowierungen mit Hilfe eines Lasers stellt eine ärztliche Tätigkeit dar, der der niedergelassene Arzt nicht außerhalb der Praxis nachgehen darf. Zur berufswidrigen Werbung für eine solche, in einem eigenen Institut ausgeübte Tätigkeit.

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