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JuraForum.deGesetzeGewO§ 30 GewO - Privatkrankenanstalten 

Stand: 20.05.2013

§ 30 GewO - Privatkrankenanstalten

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
         B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.



Weitere Vorschriften um § 30 GewO

Entscheidungen zu § 30 GewO

  • BSG, 28.07.2008, B 1 KR 5/08 R
    1. Eine GmbH in Liquidation kann den Abschluss eines Versorgungsvertrags als Krankenhaus nicht beanspruchen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist. 2. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung, wenn es -...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 11.09.2007, 9 ME 119/07
    Auch eine Reha-Klinik, die von einem Sozialversicherungsträger als eigene Einrichtung betrieben wird, unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 12.03.2003, 6t A 689/01.T
    Die Entfernung von Xanthelasmen, Narben und Tätowierungen mit Hilfe eines Lasers stellt eine ärztliche Tätigkeit dar, der der niedergelassene Arzt nicht außerhalb der Praxis nachgehen darf. Zur berufswidrigen Werbung für eine solche, in einem eigenen Institut ausgeübte Tätigkeit.

Erwähnungen von § 30 GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 30 GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 29 Auskunft und Nachschau
      • III. (Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse)
    • § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

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