JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 3 GewO - Betrieb verschiedener Gewerbe
Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
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