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JuraForum.deGesetzeGewO§ 3 GewO - Betrieb verschiedener Gewerbe 

Stand: 20.05.2013

§ 3 GewO - Betrieb verschiedener Gewerbe

Gewerbeordnung

   Titel I (Allgemeine Bestimmungen)

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.


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