JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 157 GewO - Übergangsregelung zu § 34c
(Schlussbestimmungen)
Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
Fußnoten:
Zu § 157: Angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 550).
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