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JuraForum.deGesetzeGewO§ 155a GewO - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes 

Stand: 19.04.2013

§ 155a GewO - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Gewerbeordnung

   Titel XI (Gewerbezentralregister)
      - (Schlußbestimmungen)

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.


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