JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 155a GewO - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Titel XI (Gewerbezentralregister)
- (Schlußbestimmungen)
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
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